Auszüge der Schul-/Hausordnung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Diese Ordnung regelt das Verhalten im Gebäude und auf dem Grundstück, um ein störungsfreies Lernen und Arbeiten, aber auch ein vielseitiges Veranstaltungsangebot zu ermöglichen. Darüber hinaus soll sie auch dazu beitragen, Unfälle zu vermeiden und den Sachwert des Gebäudes und seiner Einrichtungen zu erhalten.

1. Schulbesuch, Versäumnisse, Befreiung

Die Schüler der Schule müssen pünktlich und regelmäßig am Unterricht teilnehmen und haben die Pflicht, die erforderlichen Leistungsnachweise zu erbringen.
Der Unterricht beginnt um 07:55 Uhr. Ein rechtzeitiges Betreten der Schule von den Schülern ist sicherzustellen, damit mit dem Vorklingeln um 07:50 Uhr alle Schüler unterrichtsbereit sind. Bei Krankheit oder einem anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Grund der Abwesenheit ist die Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich, bis spätestens 08:30 Uhr, zu benachrichtigen. Dies entbindet nicht davon, eine schriftliche Entschuldigung bei Wiedererscheinen abzugeben.

Bei einer Krankheitsdauer von mehr als drei Tagen kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Bei auffällig häufigem Fehlen kann der Schulleiter die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule und des Unterrichts ist nur in besonderen Ausnahmefällen und nach rechtzeitigem, schriftlichem Antrag (Formular auf der Homepage) möglich. Urlaub stellt keinen Grund dar. Näheres regelt die Schulbesuchsordnung. Beurlaubungen bis zu zwei Tagen werden von der Klassenleitung genehmigt und ab dem dritten Tag, sowie direkt vor und nach den Ferien, trifft der Schulleiter die Entscheidung.

2. Pausengelände, Pausenregelung, Verkehrsflächen

Das Pausengelände ist schulintern festgelegt. Alle Schüler werden darüber informiert und belehrt. Der unbeaufsichtigte Aufenthalt außerhalb des Schulgeländes ist während des Schulbetriebes verboten.
Bei eintretenden Havarien und Feuer ist der gesamte Gebäudekomplex über die gekennzeichneten Fluchtwege zu verlassen. Der Stellplatz für die jeweilige Klasse ist der Brandschutzordnung zu entnehmen.
Fluchtwege dürfen nicht mit Mobiliar oder Ausstellungsgegenständen zugestellt werden. Der Zugang zu den Feuerlöschern ist freizuhalten. Außerhalb des Schulgeländes soll darauf geachtet werden, den sichersten Schulweg zu benutzen. Das Fahrrad fahren auf dem Schulgelände ist verboten.

3. Sonstiges

Im gesamten Schulgebäude und -gelände besteht ein Waffen-, Rauch- und Hundeverbot sowie das Verbot des offenen Umganges mit Feuer. Es gilt weiterhin ein Verbot über den Besitz/Konsum von Cannabisprodukten, gleich in welcher Menge und Form. Während der gesamten Unterrichts/- und Hortzeit sind Handys und Smartwatches/Funktionsuhren der Schüler auszuschalten und im Ranzen aufzubewahren. Sprach-, Video- und Fotoaufnahmen jeglicher Art sind untersagt.
Den Eltern oder anderen Angehörigen der Schüler wird nur in begründeten und zwingend notwendigen Fällen der Zutritt in die Schule gewährt.
Aus Sicherheitsgründen ist immer darauf zu achten, das Eingangstor und alle Türen stets geschlossen zu halten.
Ganzjährig tragen die Schüler festsitzende Hausschuhe.
Entsteht durch störendes Verhalten eine Beeinträchtigung des Schulalltages oder kommt ein Schüler den ausdrücklichen Anweisungen eines Lehrers oder anderen pädagogischen Fachkräften nicht nach, werden die Eltern informiert und können zur Abholung des Schülers aufgefordert werden.

4. Unfallversicherung

Alle Schüler sind während des Unterrichts, den Pausen, im Hort sowie auf dem Schulweg gegen Unfall versichert. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn während der Unterrichtszeit, der Pausen- und der Hortzeit das Schulgelände ohne Auftrag und Aufsicht verlassen wird. Unfälle sind unverzüglich im Sekretariat zu melden.

5. Verstöße gegen die Schulordnung

Bei Verstößen gegen die Schul- und Hausordnung müssen die Schüler mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen entsprechend § 39 des Sächsischen Schulgesetzes rechnen. Das Schuleigentum sowie das Eigentum anderer sind ordentlich und pfleglich zu behandeln. Für mutwillige Beschädigungen oder Zerstörungen/Beschmutzungen werden die Schüler materiell haftbar gemacht.

Die Anzeige/Schadensbehebung erfolgt über das Amt für Jugend, Familie und Bildung der Stadt Leipzig.

Bei Schülern, die mit dem Fahrrad in die Schule kommen, kann keine Haftung bei entstandenen Schäden oder Beschädigungen am Fahrrad übernommen werden.

 

Am 22.05.2024 durch Beschluss der Schulkonferenz aktualisiert.